4.2.2. Das Replikrecht ist formeller Natur, weshalb auf dessen Gewährung grundsätzlich nur dann verzichtet werden kann, wenn die vorenthaltenen Ausführungen der Gegenpartei von vornherein völlig ungeeignet erscheinen, den Verfahrensausgang zu beeinflussen bzw. vollumfänglich zugunsten derjenigen Partei entschieden wird, welcher das rechtliche Gehör abgeschnitten wird (BGE 137 I 195, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.798/2005 vom 8. Februar 2006, Erw. 2.2).