1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) unterliegen, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte beinhalten (sog. "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten", vgl. BGE 138 I 154, Erw. 2.3.3 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Verfahren vor der Vorinstanz als nicht gerichtlicher Behörde nicht anwendbar, sodass hier einzig eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in Betracht kommt.