4.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2022 aus, bei der Sachverhaltsabklärung vom 4. Juli 2022 habe es sich um Abklärungen zu bereits bestehenden Fakten gehandelt, welche dem Beschwerdeführer hätten bekannt sein müssen. Einzig die Information, dass das Pachtland aus knapp 92 Hektaren bestehe und an 36 Pächterinnen und Pächter vergeben worden sei, sei aus dem Schreiben des Gemeinderats in den vorinstanzlichen Entscheid geflossen. Es werde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass diese Fakten nicht stimmen würden, womit keine Gehörsverletzung vorliege. - 15 -