3.3.2. Nach dem Gesagten erhellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte entscheidwesentliche Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht gänzlich unbehandelt blieb. Damit verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und also den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.