6.3.1); die Rüge betreffend eine Verletzung von Ausstandsnormen ist damit stets entscheidwesentlich. Eine Heilung des Mangels durch nachfolgende Instanzen ist zumindest dort ausgeschlossen, wo die Ausstandspflichtsverletzung nicht mehr geringfügiger Natur ist, ein Einfluss auf die Entscheidfindung nicht ausgeschlossen erscheint und die Rechtsmittelbehörde nicht mehr über dieselbe Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (SCHINDLER, a.a.O., S. 215 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.243 vom 27. Februar 2012, Erw. 2.2.2.1 m.w.H. [den Beschwerdeführer betreffend]).