124 V 180, Erw. 1a). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 3.2 m.w.H.).