3.1.2. Dazu, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem sein Vorbringen betreffend die Verletzung von Ausstandspflichten nicht behandelt worden sei, äussert sich die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 nicht explizit. Ihrer Stellungnahme zur ebenfalls gerügten Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers (vgl. dazu hinten Erw. II/4) und der Schlussfolgerung, wonach "auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung ersichtlich" sei, lässt sich aber entnehmen, dass die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückweist.