Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Gemeinderat vorliegend zuständig für die Pachtzuteilung und die reglementarische Regelung derselben ist. Die getroffene reglementarische Regelung bildet wiederum eine hinreichende rechtliche Grundlage für den konkreten Zuteilungsentscheid. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dabei macht er zunächst geltend, dass im vorinstanz- - 12 - lichen Entscheid seine Rügen betreffend die nicht korrekte Zusammensetzung der Behörde(n) bzw. betreffend die geltend gemachten Ausstandsgründe überhaupt nicht behandelt worden seien.