vgl. aber auch die kritische Entscheidkommentierung von MARKUS SCHOTT, ZBl 116/2015, S. 153). Folglich stellt die Reglementierung von Zuteilungsregeln bei der Vergabe von gemeindeeigenem Pachtland grundsätzlich auch keinen relevanten Eingriff in den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV dar und bedarf entsprechend auch keiner qualifizierten Rechtsgrundlage in der Bundesverfassung oder in kantonalen Regalrechten im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV.