Umgekehrt verunmöglicht die Verweigerung von Pachtland auch nicht generell den Marktzutritt der nicht berücksichtigen Landwirte. Bei beschränktem Pachtland muss zwangsläufig eine Auswahl zwischen den verschiedenen Bewerbern getroffen werden. Es lässt sich deshalb weder aus dem Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten noch aus den binnenmarktrechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Pachtland als Produktionsgrundlage ableiten (Urteil des Obergerichts Schaffhausen Nr. 60/2007/32 vom 9. November 2007, Erw. 4b/ee f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014, Erw. 5.1 ff.; vgl. aber auch die kritische Entscheidkommentierung von MARKUS