1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02), welches Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Marktzugang garantiert (vgl. dazu den Zweckartikel von Art. 1 Abs. 1 BGBM): Der aus der Wirtschaftsfreiheit ableitbare Anspruch auf freien und gleichen Marktzutritt umfasst nicht das Recht auf Zurverfügungstellung einer Produktionsgrundlage (Boden für die landwirtschaftliche Produktion) aus dem Finanzvermögen der Gemeinde. Umgekehrt verunmöglicht die Verweigerung von Pachtland auch nicht generell den Marktzutritt der nicht berücksichtigen Landwirte.