Eine reglementarische oder gar gesetzliche Regelung der Zuteilungsregeln ist dabei nicht zwingend erforderlich: Die Bewirtschaftung des gemeindeeigenen Pachtlandes betrifft das Finanzvermögen und nicht die Nutzung von Verwaltungsvermögen oder den Gebrauch von Sachen im Gemeingebrauch, weshalb öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Pachtlandzuteilung zulässig und zur Wahrung einer rechtsgleichen sowie willkürfreien Zuteilung sinnvoll erscheinen, jedoch nicht zwingend nötig sind (vgl. Urteil des Obergerichts Schaffhausen Nr. 60/2007/32 vom 9. November 2007, Erw. 4b/aa, Entscheid veröffentlicht im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]