Andererseits muss die Zuteilung aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Vorgaben rechtsgleich und willkürfrei nach sachlichen, verhältnismässigen und transparenten Kriterien erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014, Erw. 5.4 f.), wobei den Gemeinden bei der Auswahl aber ein grosser Ermessensspielraum zukommt (vgl. dazu auch Ziff. 4.8 des Handbuchs Gemeinderecht). Eine reglementarische oder gar gesetzliche Regelung der Zuteilungsregeln ist dabei nicht zwingend erforderlich: