2.3. Die konkrete Organisation der Pachtlandzuteilung steht den Gemeinden grundsätzlich frei. Sie haben jedoch bei der Zuteilung verfassungsmässige und bundesrechtliche Vorgaben zu beachten. So sind einerseits die landwirtschaftspachtrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts zu berücksichtigen, wo beispielsweise eine Bewirtschaftungspflicht vorgesehen (Art. 21a LPG) oder eine (Mindest-)Pachtdauer vorgeschrieben ist (Art. 7 ff. LPG). Andererseits muss die Zuteilung aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Vorgaben rechtsgleich und willkürfrei nach sachlichen, verhältnismässigen und transparenten Kriterien erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014, Erw.