Damit besteht grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Gemeinderats und die vorbereitenden Tätigkeiten des Pachtlandausschusses und der eingesetzten Kommissionen. Sodann war der Gemeinderat grundsätzlich auch ermächtigt, die Pachtlandzuteilung reglementarisch zu regeln. Näher zu prüfen ist, ob mit dem Reglement des Gemeinderats zur Zuteilung des Pachtlandes der Ortbürgergemeinde vom 8. Januar 2018 eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Pachtlandzuteilung geschaffen wurde bzw. eine solche überhaupt erforderlich war.