veroeffentlichungen/1handbuch-gemeinderecht-2020-20200701.pdf, besucht am 18. Mai 2023). Sodann steht dem Gemeinderat in seinem Zuständigkeitsbereich auch das Recht zu, zur Wahrnehmung seiner Führungs- und Vollzugsaufgaben und für die Organisation einer zweckmässigen Verwaltung Reglemente zu erlassen (vgl. § 36 f. GG).