Gemäss § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 100.000) sind die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamte zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Die Verpachtung von Landwirtschaftsland stellt eine typische selbstgewählte kommunale Aufgabe von Ortsbürgergemeinden im Sinne von § 2 Abs. 1 OBGG (Erhaltung und gute Verwaltung des Vermögens, insbesondere Grundstücke) dar. Für die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum ist gemäss § 94a Abs. 2 lit.