Sodann sei es mit Blick auf die Bewirtschaftungspflicht von Art. 21a LPG nicht zu beanstanden, wenn das aktuelle Reglement auch eine Bewirtschaftung im eigenen Landwirtschaftsbetrieb durch Dritte zulasse, solange die alleinige Verantwortung für die Geschehnisse auf dem Pachtland beim Betriebsinhaber verbleibe. Entsprechend beurteilt die Vorinstanz die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers bei der Zuteilung als rechtmässig.