Die Privilegierung ortsansässiger Landwirte mit eigenem Betrieb sei ein sachlich vertretbares und verhältnismässiges Differenzierungskriterium, welches einerseits geeignet sei, eine Vorauswahl zwischen den Interessenten zu treffen, andererseits einer Zerstückelung der Pachtlandfläche vorbeuge. Ebenso sei es zur Bestandserhaltung bzw. aus Gründen der Planungssicherheit sachlich gerechtfertigt, dass bei der Vergabe des Pachtlandes auf die bisherigen Verhältnisse Rücksicht genommen werde, weshalb bestehende Bauernbetriebe bevorzugt würden. Sodann sei es mit Blick auf die Bewirtschaftungspflicht von Art.