Der Beschwerdeführer sei von der Pachtlandzuteilung ausgeschlossen worden, da er lediglich die ersten beiden Voraussetzungen erfülle, jedoch nicht über einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb verfüge. Da die Nachfrage nach Pachtland das entsprechende Angebot notorisch übertreffe, sei zulässigerweise eine Auswahl zwischen den Bewerbenden getroffen worden. Die Privilegierung ortsansässiger Landwirte mit eigenem Betrieb sei ein sachlich vertretbares und verhältnismässiges Differenzierungskriterium, welches einerseits geeignet sei, eine Vorauswahl zwischen den Interessenten zu treffen, andererseits einer Zerstückelung der Pachtlandfläche vorbeuge.