II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass dem zuteilenden Exekutivorgan bei der Pachtlandzuteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme, welcher aber pflichtgemäss auszuüben sei. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden müsse nach sachlichen Kriterien getroffen werden und es sei ein Zuteilungsschlüssel anzustreben, der allfälligen Ungleichheiten der Konkurrenten in verhältnismässiger und transparenter Weise Rechnung trage. In Umsetzung dieser Vorgaben würden Pachtlandzuteilungen nach dem Reglement des Gemeinderats zur Zuteilung des Pachtlandes der Ortsbürgergemeinde vom 8. Januar 2018 (nachfolgend: Reglement [DVI-act.