Mit Blick auf die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren – auf welche auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwiesen wird – strebt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Zuteilung von 3 - 3.5 ha Landwirtschaftsland für die Pachtperiode 2019 bis 2025 und die behördliche Feststellung der Unrechtmässigkeit seiner Nichtberücksichtigung bei der Zuteilung an. Sein Schadenersatzbegehren wurde hingegen bereits im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren abgewiesen.