entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre und eine Überprüfung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im öffentlichen Interesse liegt. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE 2014] S. 128, Erw. 2; für das bundesgerichtliche Verfahren vgl. BGE 139 I 206, Erw. 1.1; BGE 137 I 23, Erw. 1.3.1).