I. 1.1. Grundsätzlich ist vorliegend zwischen dem Zuteilungsvorschlag des Pachtlandausschusses, den Genehmigungsentscheiden der eingesetzten Kommissionen und des Gemeinderats vom 20. August 2019 bzw. 28. Oktober 2019, den gestützt hierauf ergangenen positiven Zuteilungsbeschlüssen gegenüber den bisherigen Pächtern und dem negativen Zuteilungsbeschluss gegenüber dem Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2021 zu unterscheiden. Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein der negative Zuteilungsbeschluss vom 25. Oktober 2021.