Die Beschwerdeantworten der Vorinstanzen vom 18. November bzw. 5. Dezember 2022 wurden mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Seine Replik vom 27. Dezember 2022 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Januar 2023 den beiden Vorinstanzen zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. März 2023 beraten und in der Folge am 5. Juni 2023 auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2012 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: