Nachdem mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2022 den beiden Vorinstanzen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt worden war, stellte die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. November 2022 eine Gehörsverletzung in Abrede und verzichtete in materieller -5- Hinsicht auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 innert antragsgemäss erstreckter Frist die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung.