Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und deren Ergänzung den beiden Vorinstanzen zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingaben vom 10. und 17. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf obgenannten Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme bzw. sein "Replikrecht" unaufgefordert zwei Stellungnahmen ein, welche mit Instruktionsverfügungen vom 18. und 24. Oktober 2022 den beiden Vorinstanzen jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.