1. Die Beschwerde vom 22. November 2021 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Auslagen und Gebühren von Fr. 85.-, zusammen Fr. 1'085.-, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. -4- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit am Folgetag der Post übergebener Eingabe vom 27. September 2022 erhob A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht (2. Kammer) Beschwerde und stellte folgende Anträge: