1. Der beigelegte Entscheid des Gemeinderates vom 25. Oktober 2021 sei aufzuheben und zurückzuweisen. 2. Ich verlange eine Zuteilung von 3 – 3.5 ha Landwirtschaftsland von der Beschwerdegegnerin in der Pachtperiode 2019 – 2025. 3. Es sei subeventuell behördlich festzustellen, dass die Beklagte mit mir zu Unrecht keinen Pachtvertrag über Landwirtschaftsland in der Pachtperiode 01.12.19 bis 30.11.25 abschloss. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erliess die Gemeindeabteilung des DVI am 30. August 2022 folgenden Beschwerdeentscheid (DVIact. 65 ff.):