Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Begehren auf dem Beschwerdeweg (und nicht im Klageverfahren) geltend zu machen sei. Zugleich wies das Verwaltungsgericht das Schadenersatzbegehren mangels Nachweises einer widerrechtlichen und kausalen Schädigung bzw. eines Schadens ab (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022). B. Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 25. Oktober 2021 erhob A. mit Eingabe vom 22. November 2021 und Ergänzung vom 23. November 2021 Beschwerde bei der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Vorinstanz; DVI-act. 8 ff., 23 f.) mit folgenden Anträgen: