Noch während der Hängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage wies der Gemeinderat Q. mittels Beschluss vom 25. Oktober 2021 das Gesuch As. vom 20. August 2018 um Zuteilung von gemeindeeigenem Pachtland (3 - 3.5 ha) für die Pachtperiode 2019 bis 2025 ab (DVI-act. 2 f.). Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht (3. Kammer) auf die verwaltungsgerichtliche Klage von A. nicht ein, soweit dieser die Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung feststellen lassen wollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Begehren auf dem Beschwerdeweg (und nicht im Klageverfahren) geltend zu machen sei.