25. Februar 2021 bzw. 30. April 2021 jeweils als öffentlich-rechtlicher Natur einstuften und eine zivilgerichtliche Zuständigkeit deshalb verneinten. Hierauf erhob A. mit Eingabe vom 13. Juli 2021 verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ortsbürgergemeinde mit Anträgen auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung und Schadenersatz. Noch während der Hängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage wies der Gemeinderat Q. mittels Beschluss vom 25. Oktober 2021 das Gesuch As. vom 20. August 2018 um Zuteilung von gemeindeeigenem Pachtland (3 - 3.5 ha) für die Pachtperiode 2019 bis 2025 ab (DVI-act. 2 f.).