1. In Gutheissung der Beschwerde wird die freihändige Vergabe des Reservationssystems an die E. AG aufgehoben und die Beschwerdesache an die B. GmbH zur Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. - 11 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die B. GmbH die Wettbewerbskommission (WEKO) 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten