4. Zusammenfassend erweist sich der an die E. AG freihändig erteilte Zuschlag als rechtswidrig. Er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdesache ist an die B. GmbH zurückzuweisen zur Durchführung eines rechtmässigen, mit den Vorgaben der IVöB übereinstimmenden Beschaffungsverfahrens (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB). Mit diesem Endentscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.