3.3. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der B. GmbH in der Beschwerdeantwort namentlich in Bezug auf das Mengengerüst von 50 – 70 Gemeinden bzw. 100 Gemeinden nicht nachzuvollziehen. Unterlagen, welche die vorgängige Schätzung der voraussichtlichen Kosten in sachlich nachvollziehbarer Weise dokumentieren, sind in den von ihr eingereichten Akten nicht vorhanden, was seinen Grund auch darin haben könnte, dass die B. GmbH irrtümlich davon ausging, dass sie dem öffentlichen Beschaffungsrecht gar nicht unterstehe (vgl. oben Erw. I/1.3). Im Wesentlichen be- - 10 -