2.2. Demgegenüber vertritt die B. GmbH den Standpunkt, die Schätzung des Auftragswerts nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen zu haben. Sie hält in der Beschwerdeantwort fest, sie sei von einer relevanten Auftragssumme (Einmalkosten plus 48 Monate Betrieb gemäss Art. 15 Abs. 5 IVöB) von unter Fr. 150'000.00 ausgegangen. Die Schätzung des Auftragswerts sei nicht willkürlich erfolgt, sondern aufgrund von Erfahrungswerten. Es sei das gesamte realistische Auftragsvolumen berücksichtigt worden. Am Smart Service Portal Aargau seien 168 Gemeinden beteiligt.