Er muss im Zweifel also für mehr statt weniger Wettbewerb sorgen (THOMAS M. FISCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 6 zu Art. 15, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis; ferner auch AGVE 2008, S. 196, Erw. 1; GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 323 ff.). Stellt sich nach Eingang der Angebote heraus, dass ein höherstufiges Verfahren hätte angewendet werden müssen (z.B. offenes anstatt Einladungs- oder freihändiges Verfahren), ist das Verfahren unter Umständen abzubrechen (Musterbotschaft zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. No-