Jede Schätzung des voraussichtlichen Auftragswerts ist naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Diese können den Preis der zu erwartenden Angebote, gegebenenfalls aber auch den tatsächlichen Umfang des Auftrags betreffen. Der geschätzte Auftragswert ist daher in der Realität eine Bandbreite zwischen dem tiefsten und dem höchstmöglichen Wert. Wenn ein Schwellenwert innerhalb – vor allem am oberen Rand – dieser Bandbreite liegt, muss der Auftraggeber aus Gründen der Sorgfalt das höherstufige Verfahren wählen. Er muss im Zweifel also für mehr statt weniger Wettbewerb sorgen (THOMAS M. FISCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 6 zu Art.