4. Auf die Beschwerde ist einzutreten und die Verfahrenswahl demzufolge zu überprüfen. II. 1. In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben (Art. 17 IVöB). Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht (Art. 16 Abs. 1 IVöB). Für die Wahl des richtigen Verfahrens mass- -6-