Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der auch unter dem revidierten Beschaffungsrecht festzuhalten ist, vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die freihändige Vergabe erstmal mit Beschwerde vom 30. September 2022 beanstandet hat, obwohl ihr das von der B. GmbH beabsichtigte Vorgehen wohl bereits mit der Einladung, spätestens aber am 5. August 2022 bekannt war, nicht zur Verwirkung der entsprechenden Rüge führen. Die von der B. GmbH geltend gemachte Akzeptanz des freihändigen Verfahren durch die Beschwerdeführerin mit Einreichung einer Offerte (Beschwerdeantwort, Ziffer 4 am Ende) ändert daran nichts.