Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmässigkeit des gewählten Vergabeverfahrens in ständiger Praxis von Amtes wegen. Bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart handelt es sich um einen derart schweren Rechtsmangel, dass er auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers (vgl. AGVE 2018, S. 261, Erw. 2.1; 2001, S. 311, Erw. I/4b; 1997, S. 343, Erw. 1b; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.269 vom 22. Januar 2021, Erw. II/3.1, WBE.2018.392 vom 9. Januar 2019, Erw. II/2.1, WBE.2018.416 vom 3. Dezember 2018, Erw. II/2.1). Nur so kann eine Umgehung des Gebots der öffentlichen Aus-