2. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er oder sie die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will (Art. 56 Abs. 5 Satz 1 IVöB). Die Beschwerdeführerin ist von der B. GmbH zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden, und sie hat ein solches fristgerecht eingereicht. Ihre Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 56 Abs. 5 Satz 1 IVöB ist gegeben (vgl. im Übrigen auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 194, Erw. 2.1. mit Hinweisen).