1.4. Im vorliegenden Fall hat die B. GmbH gestützt auf die Annahme, der für Dienstleistungen massgebende Schwellenwert von Fr. 150'000.00 für ein höherstufiges Vergabeverfahren nach Anhang 2 IVöB (Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich) werde nicht erreicht, den Auftrag für das Reservationstool freihändig an die E. AG vergeben. Die Beschwerdeführerin erachtet die Kostenschätzung der B. GmbH und damit die freihändige Vergabe als unzulässig. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insoweit zuständig, als gerügt wird, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt worden.