3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 stellte die B. GmbH die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die E. AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 3. Oktober 2022; Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Oktober 2022). 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).