II/4.3.3.1). Die erneute Straffälligkeit nach dem 1. Januar 2019, welche zudem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe nach sich zog, zeugt jedoch von einer Unbelehrbarkeit und einer gewissen Gleichgültigkeit zumindest gegenüber den strafrechtlichen Sanktionen, welche bislang gegen ihn ergriffen wurden. Insgesamt demonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine gewisse Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln. Seine Delinquenz ist daher als erheblich zu qualifizieren. Gesamthaft betrachtet ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerer wiegenden Missachtung gesetzlicher Vorschriften im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit.