4.4. Nachdem beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. - 15 -