Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar 2022 sind auf den Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 acht Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 19'249.49 und fünf eingeleitete Betreibungen im Betrag von zusammengerechnet Fr. 7'949.45 registriert (MI-act. 382 f.). Ob diese Verlustscheine bzw. die in Betreibung gesetzten Forderungen auf Sachverhalte zurückgehen, welche nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Das Datum eines Betreibungsregistereintrags für sich allein vermag nicht ohne Weiteres ein nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes desintegriertes Verhalten zu begründen.