einer obligatorischen Landesverweisung verzichtet wurde (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Was die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die letzte Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Dezember 2014 wegen einer Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung (MI-act. 303 f.). Die diesem Strafbefehl zugrundeliegende Tat wurde ebenfalls im Jahr 2014 begangen und liegt nun mehr als acht Jahre zurück. Für mehrere Jahre hat sich der Beschwerdeführer wohl verhalten, was positiv zu werten ist. Ein straffreies Verhalten ist allerdings grundsätzlich zu erwarten.