II/4.3.2). Dass das Wirtschaftsstrafgericht ein aktuelles Integrationsdefizit verneint haben soll – wie dies der Beschwerdeführer behauptet – lässt sich dem Urteil vom 23. November 2021 überdies nicht entnehmen, wobei fraglich ist, ob und inwieweit eine solche Beurteilung durch das Strafgericht für das Verwaltungsgericht bindend wäre. Zu beachten ist jedenfalls, dass bei der Beurteilung einer Rückstufung das Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG nicht gilt. Eine Rückstufung kann somit selbst dann verfügt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren auf die Anordnung - 13 -