Weiter hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mindestens 35 Packungen eines in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittels mit dem Auto in die Schweiz eingeführt, wobei die diesbezüglich erlaubte Menge um mindestens das Achtfache überschritten wurde (MI-act. 336). Sodann führte der Beschwerdeführer in seinem Auto einen Pfefferspray mit, dies seit 2018 bis zur Beschlagnahmung anlässlich der Festnahme am 1. Dezember 2020 (MI-act. 337).